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Der Bauherr und die neue Bescheinigung DURC

DURC: Documento Unico Regolarità Contributiva = Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage

Gerade im Bauwesen ist das Phänomen der Schwarzarbeit oft weit verbreitet. Das Risiko, dass Firmen mit Arbeitnehmern ihre Mitarbeiter nicht regulär gemeldet haben, bzw. die geschuldeten Beiträge bei INPS-NISF (Sozialbeiträge für Pension, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Familiengeld, usw.), INAIL (Arbeitsunfallversicherung) und ev. Bauarbeiterkasse (Auszahlungen für Baufirmen) nicht ordnungsgemäß entrichtet haben wird nun zum Teil auch auf den Bauherrn ausgeweitet.

Vorsicht Schwarzarbeit am Bau! Das Risiko, dass Firmen ihre Mitarbeiter nicht regulär gemeldet haben, die Sozialbeiträge nicht ordnungsgemäß entrichten oder keine Arbeitsunfallversicherung abgeschlossen haben wird zum Teil auch auf den Bauherrn ausgeweitet.

Die Firmen sind nämlich verpflichtet, ihre Beitragssituation durch das DURC, also die Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage der Arbeitgeber zu bestätigen, welche nun nach mehreren Jahren der Vorankündigung und der Vorbereitung mit 01/01/2006 operativ geworden ist (wichtigste gesetzliche Grundlagen: Gesetz Nr. 266/2002 und Legislativdekret Nr. 276/2003).

Was ist dieses DURC? Wer benötigt es? Wie und wo kann man es beantragen?

Das DURC ist auf der einen Seite auch als Vereinfachung für die Arbeitgeber gedacht, welche sich bisher bei Bedarf die erfolgten Beitragszahlungen von 3 verschiedenen Instituten (INPS – INAIL – und ev. Bauarbeiterkasse) bescheinigen lassen mussten, auf der anderen Seite stellt es aber wie erwähnt ein neues Instrument zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur genaueren Kontrolle der Arbeitsverhältnisse dar.

Die Regularitätsbescheinigung wird nun ab dem 01/01/2006 von einem Institut auch für die anderen ausgestellt (interner Datenaustausch), wobei Unregelmäßigkeiten bei einem Institut die Ablehnung einer entsprechenden Bescheinigung der gesamten Beitragzahlungen zur Folge haben.

Wozu wird das DURC benötigt?

Benötigt wird das DURC vor allem von Arbeitgebern, die im Bausektor (auch im Privatbereich und für den Bauherren wichtig, wenn eine Baugenehmigung oder die Meldung des Baubeginns erforderlich ist) tätig sind, aber auch von Arbeitgebern, die öffentliche Aufträge bekommen sowie von Arbeitgebern, welche um öffentliche Beiträge oder Finanzierungen ansuchen.
Die Sammelbescheinigung kann in Papierform mit Ansuchen direkt oder per Post bei einem Schalter der drei Institute angefordert werden (Baubetriebe nur bei der Bauarbeiterkasse) oder telematisch im Internet unter einer dieser Internet-Adressen:

Baubetriebe mit Bauarbeiterkasse:
Andere Arbeitgeber:

Ansuchen über das Internet sind zu empfehlen, da Fehler leichter vermieden werden können und die gewünschte Bescheinigung schneller erfolgen kann. Die Ansuchen werden entweder direkt von der Firma oder von einem ermächtigten Berater (im Regelfall der Lohn- bzw. Arbeitsrechtsberater) für die Firma gestellt.

Die Ausstellung der Sammelbescheinigung erfolgt nach regulärem Ansuchen innerhalb von 30 Tagen und wird der Firma per Post als Einschreibebrief mit Rückantwort zugesandt. Im Privatbereich hat das DURC in der Regel eine Gültigkeit von 30 Tagen.
Sollten am Bau Firmen mitwirken, welche keine Arbeitnehmer/innen beschäftigen, so ist nach heutigem Stand der Rechtsauslegung auch kein DURC einzuholen. Diesbezügliche Zweifel scheinen nun von Seiten des Arbeitsministeriums auf Anfrage des INPS ausgeräumt zu sein. Zweifel deshalb, weil ja auch der selbständige Handwerker für sich sowohl INPS- als auch INAIL-Beiträge bezahlt und auch diese Beitragszahlungen unter die DURC-Regelung fallen könnten. Wenn jedoch Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind, so wird auch die ordnungsgemäße Zahlung der persönlichen Beiträge des Firmeninhabers geprüft und bei eventuellen Unregelmäßigkeiten die Ausstellung der Sammelbescheinigung verweigert.

Wenn Arbeiten, oder auch nur Teilbereiche, von einer Firma an eine andere weitergegeben werden, so ist die ordnungsgemäße Beitragslage beider Betriebe durch das DURC zu bestätigen.


Diesen Artikel finden Sie auch im gedruckten Baufuchs 2007


Fachautor

Dr. Klaus Stocker
Arbeitsrechtsberater
Rennweg 23
39012 Meran
Tel 0473/230033 oder 230030
Fax 0473/492030
info@studiostocker.it

Klaus Stocker

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