Das neue Bauen mit dem Landesgesetz Raum und Landschaft Nr. 9/2018
- Die neuen landschaftsrechtlichen Genehmigungen
- Die neuen Eingriffsgenehmigungen / Baurechtstitel
- Die Projektunterlagen in der neuen Gemeindebauordnung
In dem neuen Landesgesetz gibt es die landschaftsrechtlichen Genehmigungen und die Eingriffsgenehmigungen / Baurechtstitel.
Bei den landschaftsrechtlichen Genehmigungen gibt es diese drei Möglichkeiten:
- Maßnahmen und Tätigkeiten ohne Pflicht zur landschaftsrechtlichen Genehmigung
- Landschaftsrechtliche Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Landes
- Landschaftsrechtliche Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde
Bei den Eingriffsgenehmigungen / Baurechtstiteln für die private Bautätigkeit gibt es diese vier Möglichkeiten:
- Freie Maßnahmen
- Die Baugenehmigung
- Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns „ZeMeT“
- Die beeidigte Baubeginnmitteilung „BBM“
Die landschaftsrechtlichen Genehmigungen
Gebiete und Liegenschaften unter Landschaftsschutz |
Art. 11 (Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung) |
(1) Folgende Liegenschaften und Gebiete von besonderem öffentlichen Interesse sind Gegenstand des Landschaftsschutzes und werden durch die Landschaftsplanung ausgewiesen und geregelt: |
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Art. 12 (Gesetzlich geschützte Gebiete) |
(1) Auf jeden Fall unter Schutz gestellt sind: |
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(2) Die Bestimmung laut Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstaben e), g) und h), ist nicht anzuwenden auf die Gebiete, welche zum 6. September 1985 in den Gemeindebauleitplänen als Baugebiete mit spezifischen Bau- und Nutzungsvorschriften geregelt waren. |
Art. 13 (Schutz des Bodens und der Natur- und Agrarflächen) |
(1) Natürlicher Boden ist aus landschaftlichen Gründen, zum Schutz der Gesundheit, zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, zum Schutz der natürlichen Ökosysteme sowie für die landwirtschaftliche Produktion geschützt. |
(2) Durch die Landschaftsplanung werden zu dem in Absatz 1 genannten Zweck die Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen festgelegt, abgegrenzt und geregelt. Die grundlegenden Widmungskategorien im Sinne dieses Gesetzes sind: |
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Art. 14 (Rechtswirkung der landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung) |
(1) Gebiete und Liegenschaften, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 unter Landschaftsschutz stehen, dürfen nicht ohne landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 65 verändert werden. |
(2) |
A) MASSNAHMEN UND TÄTIGKEITEN OHNE PFLICHT ZUR LANDSCHAFTSRECHTLICHEN GENEHMIGUNG
Anhang A (Artikel 66 Absatz 1) |
Tätigkeiten und Maßnahmen, für die keine landschaftsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben ist |
A 1) Interne Arbeiten, die das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, wie sie auch immer in urbanistisch baulicher Hinsicht bezeichnet werden, nicht verändern, auch wenn die Nutzung geändert wird, sofern diese den urbanistischen Bestimmungen entspricht; |
A 2) Eingriffe auf Fassaden oder Dächern von Gebäuden, im Einklang mit eventuell gültigen Farbplänen der Gemeinde und der architektonischen Charakteristik mit den morphologisch-typologisch vorhandenen Materialien und Oberflächen, wie zum Beispiel: neuer Putz, Anstriche, Außenverkleidungen oder Abdeckungen; die Sanierung von Balkonen, Terrassen oder Außentreppen; Neubau oder Austausch von Vetrinen, Anbringung von Sicherheitsvorrichtungen für wirtschaftliche Tätigkeiten, von Elementen der Außenverkleidung wie Fensterrahmen, Gesimse, Brüstungen, Spenglerarbeiten, Dachfenster, Kamine und dergleichen; Isolierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, ohne Realisierung von Elementen oder Bauteilen, die aus der Gebäudehülle hervorstehen, einschließlich jene am Dach. Unter den gleichen Bedingungen ist weiters keine Genehmigung für die Erstellung oder Änderung von äußeren Öffnungen oder Fenstern im Dach nötig, sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen; |
A 3) Maßnahmen zur statischen Konsolidierung der Gebäude, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung oder Anpassung an seismische Erfordernisse, sofern sie nicht zu Änderungen morphologischer und typologischer Merkmale, der Materialien der Außenverkleidungen oder des Volumens und der Höhe des Gebäudes führen; |
A 4) Notwendige Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Barrieren, wie die Realisierung von externen Rampen für Höhenunterschiede bis zu 60 cm, das Anbringen externer Treppenlifte, die Realisierung von Außenaufzügen oder anderen ähnlichen Bauteilen auf internen Zubehörsflächen, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind; |
A 5) sofern sie auf Nebenfassaden oder auf internen Zubehörsflächen, jedenfalls in Positionen, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, realisiert werden, oder sofern die Anlagen in die Gebäudehülle integriert sind und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen:
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A 6)
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A 7) Installation von Mikrowindkraftanlagen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m und Durchmesser von nicht mehr als 1,00 m und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen; |
A 8) Eingriffe zur funktionellen Anpassung der technischen Anlagen für Netzinfrastrukturen, einschließlich Ersatz bestehender Kabinen durch Anlagen analoger Typologie und Dimensionen sowie Eingriffe zur Installation und Entwicklung der Netze zur elektronischen Kommunikation mit hoher Geschwindigkeit, auch mit Erhöhungen bis zu 50 cm; |
A 9) Installation von Sicherheitseinrichtungen zur Absturzsicherung auf Dächern; |
A 10)
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A 11) primäre Erschließungsanlagen, die in den Durchführungsplänen vorgesehen und hinsichtlich Landschaftsschutz bereits bewertet sind; |
A 12)
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13) Eingriffe zur Instandhaltung, Ersatz oder Anpassung von Toren, Umzäunungen und Grenz- oder Stützmauern, Einbau von Einbruchssicherungen auf Toren und Grenzmauern in Beachtung der morphotypologischen Eigenschaften, der Materialien und der Außengestaltung, und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen; |
A 14) Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, einzeln oder in Gruppen, auf öffentlichen oder privaten Flächen, mit ausgewachsenen Pflanzen derselben Art oder autochtonen Arten oder Arten, die jedenfalls bereits historisch eingebürgert und typisch für den jeweiligen Standort sind; |
A 15) Unbeschadet der Bestimmungen des Schutzes der archäologischen Güter sowie der allfälligen spezifischen Landschaftsvorschriften betreffend die Gebiete von archäologischem Interesse gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) dieses Gesetzes, die Realisierung und Instandhaltung von Eingriffen im Untergrund, die die Morphologie des Geländes nicht dauerhaft verändern, die Vegetationsstruktur und keine Landschaftselemente beeinträchtigen, wie: a) vollkommen unterirdische Volumina ohne Bauteile über Erde; b) Druckleitungen und Bewässerungsanlagen, Tiefbrunnen und Grundwasserfassungen ohne Bauteile über Erde; c) Geothermieanlagen für einzelne Gebäude; d) unterirdische Tanks, Speicher und gleichartige Anlagen; e) unterirdische Kanäle, Rohre oder Kabelleitungen für die öffentlichen örtlichen Versorgungs- oder Entsorgungsnetze, ohne Realisierung neuer Bauten über Erde; f) Anschlüsse an die Netzinfrastrukturen. |
A 16) temporäre Besetzung von privaten, öffentlichen oder für öffentliche Nutzung bestimmten Flächen für Einrichtungen oder einfache Bauwerke, die am Boden befestigt werden ohne Mauerwerk oder Fundamente, für Veranstaltungen, Vorführungen, Events oder Ausstellungen und Verkauf von Waren, beschränkt auf die Dauer der Veranstaltung, jedenfalls für einen Zeitraum von nicht mehr als 120 Tagen im Kalenderjahr; |
A 17) Einrichtungen im Außenraum für wirtschaftliche Tätigkeiten wie Speis- und Schankbetriebe, Handelstätigkeiten, Fremdenverkehr und Beherbergung, Sport- und Freizeittätigkeiten, bestehend aus einfach entfernbaren Elementen wie Zeltdächer, Plattformen, seitliche Windschutzelemente, Elemente zur Gestaltung, Beschattung oder andere leichte Abdeckungen, ohne Mauerwerk oder Bauteile, die fix mit dem Boden verankert sind; ausgenommen im alpinen Grün; |
A 18) Installation von Einrichtungen zum Umweltmonitoring und für geognostische Untersuchungen mit Ausschluss der Suche nach Kohlenwasserstoffen; |
A 19) a) Eingriffe im Landwirtschaftsgebiet und im Wald in Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Bauwerke verändert wird und immer sofern es sich um Tätigkeiten und Einrichtungen handelt, die den hydrogeologischen Haushalt des Gebietes nicht verändern; b) Eingriffe an landwirtschaftlichen hydraulischen Anlagen ohne historische oder testimoniale Bedeutung; c) Errichtung von mobilen saisonalen Gewächshäusern ohne gemauerte Strukturen, Stützen und Pergole, einzelne bewegliche Bauteile in Holz für die Unterbringung landwirtschaftlicher Werkzeuge, mit überdachter Fläche bis zu 5 m² und einfacher Verankerung am Boden ohne Fundamente oder Mauerwerk, Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen; d) Errichtung von Holzhütten und Bienenständen entsprechend den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien; e) erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen für die Tätigkeit der Fischzucht; f) Instandhaltungsmaßnahmen von Hoferschließungs- und Forststraßen ohne Änderung der Struktur und Befestigung der Trassen; g) Errichtung und Instandhaltung von Trockenmauern in traditioneller Bauweise und Tränken für land- und forstwirtschaftliche und Weidetätigkeit, ausgeführt mit traditionellen Materialien und Bauweisen; h) Eingriffe zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen und Weidetätigkeit in den ländlichen Gebieten, die von Wald und Sträuchern überwuchert sind, nach Bestätigung der früheren landwirtschaftlichen und Weidenutzung durch die zuständige Behörde, wenn keine Bindungen auf diesen Flächen im Landschaftsplan enthalten sind; i) Planierungen im landwirtschaftlichen Grün ohne Stützbauwerke mit Beibehaltung des groben Geländeverlaufs, was auf jeden Fall den Auf- und Abtrag von 1 m einschließt, ohne Veränderung von Landschaftselementen und Änderung des hydrogeologischen Haushaltes; l) Materialablagerungen im landwirtschaftlichen Grün zum Zwecke der landwirtschaftlichen Meliorierung im Verhältnis von bis zu 1 m³/m² mit einem Maximalvolumen von 2.000 m³, ohne Stützbauten, ohne Veränderung von Landschaftselementen und ohne Änderungen des hydrogeologischen Haushaltes; m) Entnahme und Verlagerung von Gestein und Erdmaterial für Eigenbedarf zur Umsetzung von zulässigen Vorhaben, ohne Veränderungen des hydrogeologischen Haushaltes, Änderung der Flächennutzung oder Änderungen von Landschaftselementen; |
A 20)
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A 21) Errichtung von Denkmälern, Grabsteinen und Kapellen innerhalb der Friedhöfe; |
A 22) Errichtung von Sonnenschutzmarkisen auf Terrassen, Fassaden oder Zubehörsflächen für private Nutzung ausgeschlossen im alpinen Grün; |
A 23) Anbringung von Beschilderungen für Handelsbetriebe und andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Inneren der Ausstellungsflächen oder in ähnlicher hierfür bestimmter Lage; Ersatz bereits rechtmäßig bestehender Schilder durch in Dimension und Standort gleichartige Schilder. Die Freistellung betrifft nicht Schilder und Werbemittel mit wechselnder Beleuchtung; |
A 24) Eingriffe zur Instandhaltung der Flussbette, der Dämme und Ufer der Wasserläufe einschließlich der Eingriffe zur Pflege der Ufergehölze und -sträucher zu dem Zweck die Abflussräume für die Gewässer zu sichern, die nicht eine dauerhafte Veränderung der Gesamtmorphologie des Wasserlaufes bewirken; Eingriffe zur Instandhaltung und Widerherstellung der Funktion der Abflusssysteme und Entwässerungen und der hydraulischen Anlagen im Flussbett; |
A 25) punktuelle ingenieurbiologische Eingriffe zur Regelung des Wasserabflusses und Schutz des Bodens durch autochtone und Pionierpflanzen, auch in Kombination mit Inertmaterial und biologisch abbaubaren künstlichen Materialien; |
A 26) Eingriffe zur Instandhaltung oder Ersatz ohne Vergrößerungen der Ausmaße von entfernbaren Einrichtungen, die im Bereich von Beherbergungsbetrieben im Freien bestehen und bereits eine Landschaftsgenehmigung besitzen, in Beachtung der morphotypologischen Merkmale der Materialen und der Außengestaltung; |
A 27) Abbau und periodischer Wiederaufbau von saisonalen Einrichtungen mit Landschaftsermächtigung; |
A 28) Maßnahmen zum getreuen Wiederaufbau von Gebäuden, Bauwerken und technischen Anlagen, die durch Naturereignisse oder Katastrophen zur Gänze oder teilweise zusammengebrochen oder zerstört sind, sofern die ursprüngliche rechtmäßig bestehende Größe und Struktur festgestellt werden kann und die Wiedererrichtung innerhalb von 10 Jahren ab Zerstörung erfolgt und die ursprüngliche Situation des Gebäudes oder Bauwerkes hinsichtlich des Standortes, planvolumetrisches Ausmaß und äußere Gestaltung eingehalten werden, davon ausgenommen lediglich die für die Anpassung an die Vorschriften zur Erdbebensicherheit und zur Sicherheit der technologischen Anlagen erforderlichen Erneuerungen; |
A 29) Abbruch und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf der Grundlage von Maßnahmen zur Verhinderung von Bauvergehen; |
A 30) Bauwerke und bauliche Eingriffe, die als Variante zu genehmigten Projekten zum Zwecke der landschaftlichen Einfügung errichtet werden und die genehmigten Maße um nicht mehr als 2 Prozent hinsichtlich Höhe, Abstände, Kubatur, überbaute Fläche oder Verschiebungen der Gebäudegrundfläche überschreiten. |
B) DIE LANDSCHAFTSRECHTLICHE GENEHMIGUNG IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DES LANDES
Art. 67 (Zuständigkeit für die Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung) |
(1) Die landschaftsrechtliche Genehmigung für die im Anhang B zu diesem Gesetz aufgelisteten Eingriffe wird vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung erteilt. |
Anlage B (Artikel 67 Absatz 1) |
Tätigkeiten und Maßnahmen, für die eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist |
B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien "Naturdenkmäler", "geschützte Biotope", "Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“, ausgenommen die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten; |
B 2) Eingriffe, die geschützte Lebensräume im Sinne von Artikel 4 und Artikel 7 des Naturschutzgesetzes (LG 6/2010) betreffen; |
B 3) Neubau und bauliche Umgestaltung von Straßen mit mehr als einer Fahrspur sofern versiegelt und von Almerschließungswegen; |
B 4) der Bau von Eisenbahnen; |
B 5) die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen; |
B 6) Elektrofreileitungen über 5000 Volt und Haupttelefonfreileitungen, Anlagen zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Anlagen des Fernmeldewesens; |
B 7) neue Wasserableitungen oder Änderungen bestehender Wasserableitungen mit Erhöhung der Ableitungsmengen von mehr als 5 l/sek; |
B 8) Bau von Energieerzeugungsanlagen entsprechend der Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3; |
B 9) Bau von oberirdischen Wasserbehälter und Speicherbecken mit einem Fassungsvermögen von über 500 m³; |
B 10) Wasserbauten der zweiten und dritten Kategorie laut Einheitstext vom 25. Juli 1904, Nr. 523, in geltender Fassung; |
B 11) der Bergbau, der Abbau von Steinen und Erden und die Materialentnahme welche die Bedingungen gemäß Anhang A Absatz 19 Buchstabe m) überschreiten; |
B 12) jegliche Ablagerung von Aushubmaterial im alpinen Grün, bestockte Wiese und Weide und von mehr als 10.000 m³ im landwirtschaftlichem Grün; |
B 13)
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B 14) Aufstiegsanlagen, Skipisten und technische Beschneiungsanlagen für Flächen von mehr als 2 ha; |
B 15) Anlagen und Trassen für Sport- und Freizeittätigkeiten im alpinen Grün, bestockte Wiese und Weide und im Wald; Langlaufloipen und überörtliche Radwege sofern diese nicht im Gemeindeplan vorgesehen sind; |
B 16) fest installierte Kunstwerke und Denkmäler; |
B 17) Eingriffe, für welche in der landschaftlichen Unterschutzstellung die Überprüfung durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorgesehen ist. |
C) DIE LANDSCHAFTSRECHTLICHEN GENEHMIGUNG IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER GEMEINDE
Art. 67 (Zuständigkeit für die Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung) |
(2) Für jene Eingriffe, die nicht im Anhang B aufgelistet sind, ist die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung den Gemeinden übertragen. |
(3) Im verbauten Ortskern gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, muss für die Schlägerung von Bäumen in folgenden Fällen die landschaftsrechtliche Genehmigung der Gemeinde eingeholt werden: |
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Die Eingriffsgenehmigungen / Baurechtstitel für die private Bautätigkeit
Art. 71 (Freie Maßnahmen) |
(1) Die Maßnahmen, die im Anhang C angegeben sind, können ohne ausdrückliche Baugenehmigung ausgeführt werden. Mit Verordnung der Landesregierung können die Maßnahmen und Tätigkeiten laut Anhang C in Einklang mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 13. Februar 2017, Nr. 31, in geltender Fassung, spezifiziert werden. |
(2) Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Instrumente für die allgemeine und die Durchführungsplanung der Gemeinde sowie der Fachpläne entsprechen. Ebenso sind die für das betroffene Gebiet geltenden Bindungen zu beachten. Unberührt bleiben die von Bestimmungen anderer Sachbereiche auferlegten Vorschriften, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken. |
Anhang C (Artikel 71 Absatz 1) |
Freie Baumaßnahmen |
C 1) ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a); |
C 2) Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren, die nicht den Bau von Außenrampen oder Außenaufzügen oder sonstigen Konstruktionen erforderlich machen, durch die die äußere Form des Gebäudes verändert wird; |
C 3) befristete Bauarbeiten zur geognostischen Forschung im Untergrund − ausgenommen die Exploration von Kohlenwasserstoffen −, die außerhalb des bebauten Ortskerns durchgeführt werden; |
C 4) das Aufstellen von saisonalen mobilen Gewächshäusern zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Mauerteile sowie das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen; |
C 5) Bauarbeiten zum Zweck der Erfüllung objektiver dringender und vorübergehender Bedürfnisse, welche nach Ende der Notwendigkeit und jedenfalls innerhalb einer Frist von nicht mehr als 90 Tagen unverzüglich entfernt werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde mitzuteilen; |
C 6) Bodenlege- und Feinarbeiten an Außenflächen, auch an Halteflächen, bei denen der Durchlässigkeitsindex eingehalten wird, einschließlich der Errichtung von vollständig unterirdischen nicht zugänglichen Luftschächten, von Wasserauffangbecken und von unterirdischen verschlossenen Räumen; |
C 7) Solar- und Photovoltaikpaneele für Gebäude außerhalb des historischen Ortskerns; |
C 8) nicht auf Gewinn ausgerichtete Spielflächen und Ausstattungselemente für Gebäudezubehörflächen; |
C 9) direkt mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit verbundene Erdbewegungsarbeiten, einschließlich der Maßnahmen an landwirtschaftlichen Wasseranlagen, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Zivilbauten verändert wird und bei denen es sich um Tätigkeiten und Bauarbeiten handelt, die den Wasserhaushalt des Gebietes nicht verändern; |
C 10) das Schlägern, das Forsten, das Wiederaufforsten, Bonifizierungsarbeiten, Brandschutzmaßnahmen und Erhaltungsarbeiten in den Wald- und Forstgebieten laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f), sofern sie nach der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehen und bewilligt sind. |
C 11) Maßnahmen zur Sanierung bestehender Öfen und Kamine. |
Art. 72 (Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung vorgeschrieben ist)
(1) Eine Baugenehmigung ist für alle Maßnahmen vorgeschrieben, die im Anhang D angegeben sind.
Anhang D (Artikel 72 Absatz 1)
Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung vorgeschrieben ist
D 1) Neubaumaßnahmen; |
D 2) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, welche zu einem Bauwerk führen, das ganz oder teilweise vom vorhergehenden abweicht und welche zu einer Änderung der gesamten Baumasse der Gebäude oder der Außenansicht führen oder welche – soweit sie Gebäude betreffen, die sich im historischen Ortskern befinden – eine Änderung der Zweckbestimmung bewirken, sowie die Maßnahmen, welche Änderungen der äußeren Form von Gebäuden bewirken, welche unter Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutz stehen; |
D 3) die Erweiterung bestehender Bauten, durch die neue Baumasse oder Bruttonutzflächen auch außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz entstehen, mit Ausnahme der Maßnahmen, für die im Sinne von Anhang E die ZeMeT vorgesehen ist. |
C) Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns ZeMeT
Art. 72 (Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung vorgeschrieben ist) |
(2) Eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) ist für alle Maßnahmen vorgeschrieben, die im Anhang E angegeben sind. |
Anhang E (Artikel 72 Absatz 2) |
Maßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist |
E 1) Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungspläne geregelt sind, welche nach den Qualitätskriterien ausgearbeitet wurden, die von der Landesregierung nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Verordnung erlassen wurden. Diese Durchführungspläne müssen präzise Vorgaben zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthalten; das zuständige Gemeindeorgan muss bei der Genehmigung der jeweiligen Durchführungspläne oder bei der Anerkennung der bereits bestehenden ausdrücklich das Vorhandensein dieser Vorgaben erklären; |
E 2) außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen; |
E 3) Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen; |
E 4) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, für welche nicht die Baugenehmigung vorgesehen ist; |
E 5) Änderungen zur Baugenehmigung, die auch während der Bauarbeiten oder vor deren Abschluss eingereicht werden können, die aber nicht wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 84 sind. Ob es sich um wesentliche Änderungen handelt, wird immer danach beurteilt, wie weit von dem in der ursprünglichen Baugenehmigung vorgesehenen Projekt abgewichen wird. Für die Aufsichtstätigkeit und für die Bescheinigung der Bezugsfertigkeit gelten diese zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns als Ergänzung des Verfahrens für die Erteilung der auf die Hauptmaßnahme bezogenen Baugenehmigung. |
D) Die beeidigte Baubeginnmitteilung BBM
Art. 72 (Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung vorgeschrieben ist) |
(3) Die Maßnahmen, die nicht in den Anhängen C, D und E angegeben sind, können nach Vorlage einer beeidigten Baubeginnmitteilung (BBM) durchgeführt werden. |
Art. 73 (Regelung der beeidigten Baubeginnmitteilung) |
(1) Bei allen Maßnahmen, für die eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vorgeschrieben ist, müssen die Bestimmungen anderer Sachbereiche beachtet werden, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken, einschließlich jener, die das Einholen von Stellungnahmen, Zustimmungsakten, Unbedenklichkeitserklärungen und beliebig benannten Bewilligungen vorsehen; außerdem müssen allfällige gesetzlich vorgesehene Steuer- und Gebührenpflichten erfüllt werden, inbegriffen die Handlungen zur Änderung der Katastereintragung. |
(2) Die Baubeginnmitteilung wird von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin beeidigt, welcher/welche unter eigener Verantwortung bestätigt, dass die Bauarbeiten den genehmigten Planungsinstrumenten und der geltenden Bauordnung entsprechen und mit den Rechtsvorschriften vereinbar sind und dass keine tragenden Teile des Gebäudes betroffen sind; die Mitteilung beinhaltet außerdem die Kenndaten des Unternehmens, dem die Durchführung der Arbeiten anvertraut werden soll. |
(3) Müssen für die Maßnahme wie immer benannte Zustimmungsakte oder Stellungnahmen anderer Ämter und Verwaltungen eingeholt werden, geht die Gemeinde, sobald sie die Mitteilung erhält, im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vor und teilt dies unverzüglich dem Interessenten/der Interessentin mit. Die Maßnahme darf erst dann durchgeführt werden, wenn alle Akte ausgestellt sind, worüber die Gemeinde den Interessenten/die Interessentin informiert. |
(4) Der Bauleiter/Die Bauleiterin, falls vorgesehen, oder der Interessent/die Interessentin selbst bescheinigt die Maßnahmen laut diesem Artikel zum Zwecke der Mitteilung der durchgeführten Arbeiten an Dritte. |
(5) Werden bei Maßnahmen, für die eine BBM vorgeschrieben ist, der Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten auch die zur Katasteränderung erforderlichen Unterlagen beigefügt, werden diese von der Gemeinde umgehend den zuständigen Ämtern übermittelt. |
Die Projektunterlagen in der neuen Gemeindebauordnung
Art. 13 |
Elektronische Verwaltung der Bauakten |
1. Zur auch elektronischen Verwaltung der Bauakten mit technischen Spezifikationen für die Projektunterlagen wird, auch zum Zwecke der Aktualisierung der Gemeindepläne, das Handbuch zur elektronischen Protokoll- und Dokumentenverwaltung und zur Langzeitarchivierung angewandt. |
Art. 14 |
Portal SUAP/SUE |
1. Die Gemeinde nutzt das elektronische Portal eines führenden Betreibers im IT-Sektor. Das SUAP-Portal und das SUE-Portal sind miteinander koordiniert. |
Art. 16 |
Unterlagen |
1. Der BBM, der ZeMeT, dem Antrag auf Baugenehmigung, dem Antrag auf landschaftsrechtliche Genehmigung und der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit sind die Unterlagen beizulegen, die in den einheitlichen Vordrucken angegeben sind, welche im Sinne von Artikel 63 Absatz 6 des LG Nr. 9/2018 dem im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden gefassten Beschluss der Landesregierung beigelegt sind. |
2. Genauere Angaben zu den genannten Unterlagen sind im Anhang „Anforderungen an das Bauprojekt und Planunterlagen zum Bauprojekt“ (Anlage 1) enthalten. Die genannte Anlage führt auch die Unterlagen an, welche in Bezug auf die Bagatelleingriffe laut Artikel 103 Absatz 11 des LG Nr. 9/2018 beizufügen sind. |
3. Für besonders bedeutende Bauten oder in besonders komplexen Fällen kann die Gemeinde, zusätzlich zu den in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Unterlagen, Detailansichten in einem größeren Maßstab oder Zeichnungen von bestimmten Teilen mit angemessener Präzision, ein Modell und/oder ein Rendering und/oder einen 3D-Druck des Gegenstands des Eingriffs sowie alle weiteren Angaben und Informationen, die sie zur vollständigen Beurteilung desselben für notwendig erachtet, anfordern. |
4. Die Gemeinde kann vor Ort die Erstellung einer Baumaske des zu bauenden Gebäudes/Bauwerks/Eingriffs verlangen. Handelt es sich um Gebäude, für die verpflichtende Stellungnahmen eingeholt werden müssen – insbesondere für Theater, Kinos, öffentliche Versammlungsorte, Industrieanlagen und Ähnliches – muss der Gemeinde auch mitgeteilt werden, dass alle Pflichten, die von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen anderer Behörden auferlegt wurden, erfüllt und allfällige damit zusammenhängende Genehmigungen erteilt worden sind. |
ANLAGE 1 |
ANFORDERUNGEN AN DAS BAUPROJEKT UND UNTERLAGEN ZUM BAUPROJEKT |
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Alle Dokumente, die das Projekt bilden und elektronisch zu hinterlegen/abzugeben sind, müssen in Übereinstimmung mit den spezifischen Vorgaben des Handbuchs der Gemeinde zur elektronischen Protokoll- und Dokumentenverwaltung sowie zur Langzeitarchivierung erstellt, unterzeichnet und eingereicht werden. |
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ANFORDERUNGEN AN DAS BAUPROJEKT Das zur Erlangung des Baurechtstitels zu hinterlegende Bauprojekt muss die Bestimmungen der urbanistischen Planungsinstrumente, der Gemeindebauordnung und der geltenden städtebaulichen und baurechtlichen Regelung berücksichtigen sowie alle für die Durchführung des Eingriffs vorgeschriebenen und gemäß den geltenden Vorschriften einzuholenden Stellungnahmen/Gutachten, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie auch immer benannten Zustimmungsakte. |
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UNTERLAGEN ZUM BAUPROJEKT Die Dokumentation, welche für die Erlangung der verschiedenen Baurechtstitel einzureichen ist, muss alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Projekts mit den geltenden baurechtlichen, städtebaulichen und landschaftsrechtlichen Vorschriften durch entsprechende Zeichnungen zu überprüfen, welche den Zustand vor dem Eingriff, den Projektzustand und den Zustand mittels Überlagerung darstellen. Zu diesem Zweck sind in den nachstehenden Tabellen die je nach Art des Eingriffs einzureichenden Unterlagen in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 63 Absatz 6 des LG Nr. 9/2018 beschlossenen Formularen festgelegt. |
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A) BESCHREIBENDE UNTERLAGEN |
TECHNISCHER BERICHT MIT DEN FOLGENDEN INHALTEN:
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Fotodokumentation mit Datum, mit Gesamt- und Detailaufnahme des Gebäudes/Geländes, wobei sie im Verhältnis zur Art und Komplexität des Eingriffs angemessen sein und die Umgebung vor Ort berücksichtigen muss. |
Tabelle zur Berechnung der Eingriffsgebühr (nur bei kostenpflichtiger Maßnahme) mit entsprechender grafischer Ausarbeitung zur Darstellung der Maßberechnungen. |
Vorschlag für die Berechnung der Eingriffsgebühr (für die BBM und ZeMeT). |
Landschaftsbericht (für Maßnahmen, die einer landschaftsrechtlichen Genehmigung unterliegen, einschließlich etwaiger Präzisierungen zum Ensembleschutz). |
B) GRAFISCHE UNTERLAGEN
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aktueller Stand |
Vergleich |
Endstand |
Orthofoto mit Einfügung des Bauwerks |
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Katastermappe mit Angabe der dem Eingriff unterliegenden Bau- und Grundparzellen sowie jener, die an diese angrenzen, mit Einfügung des Bauwerks, Auszüge aus den urbanistischen Planungsinstrumenten und jenen der Landschaftsplanung (Gemeindeplan für Raum und Landschaft, Landschaftsplan, Gefahrenzonenplan, Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung, Durchführungsplan) mit Einfügung des Bauwerks
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Lageplan des Eingriffs mit folgenden Inhalten, soweit diese für den Eingriff relevant sind:
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Höhenverlauf des Gegenstandes des Eingriffs in Bezug auf das Grundstück, die Straßen und die umliegenden Gebäude und Nachbargrundstücke, soweit für den Eingriff relevant |
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Grafisch-analytische Erläuterungstabelle der Berechnungen zur Ermittlung der urbanistischen Werte und Parameter laut den geltenden städtebaulichen und baurechtlichen Vorschriften, aufgeschlüsselt in die erforderlichen geometrischen Figuren |
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Grundrisse des Eingriffs mit den benachbarten Bauwerken und den Höhenkoten der angrenzenden Grundstücke, normalerweise in einem Maßstab von mindestens 1:100 und in jedem Fall mit einer Genauigkeit und Angaben, welche für die Beschreibung des Eingriffs geeignet sind, versehen mit der genauen Bemessung der Quoten/Größe jedes Raumes und der Fassadenöffnungen, mit Angabe der Zweckbestimmung aller Räume, einschließlich der Dienst- und Nebenräume, sowie mit Angabe der Fläche jedes bewohnbaren Raums mit Bewertung des entsprechenden Belüftungs- und Belichtungsverhältnisses |
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Schnitte des Gegenstandes des Eingriffs mit der bestehenden und geänderten Geländelinie, auch der angrenzenden Grundstücke und der benachbarten Gebäude, normalerweise in einem Maßstab von mindestens 1:100 und in jedem Fall mit einer Genauigkeit und Angaben, die für die Beschreibung des Eingriffs geeignet sind, ordnungsgemäß bemessen und ausreichend, um eine vollständige Höhendarstellung des Gebäudes und der Liegenschaftseinheit zu liefern sowie die Höhenverhältnisse zu den angrenzenden Flächen und Gebäuden aufzuzeigen |
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Ansichten des Gegenstandes des Eingriffs, normalerweise in einem Maßstab von mindestens 1:100 und in jedem Fall mit einer Genauigkeit und Angaben, die für die Beschreibung des Eingriffs geeignet sind, mit Angabe der Materialien, sofern Änderungen an der Außenseite geplant sind. |
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* BBM: die in der Tabelle aufgeführten grafischen Unterlagen sind auch für die BBM erforderlich, soweit dies im Hinblick auf die Art und Größe des Eingriffs und die damit verbundene Überprüfung des Projekts notwendig ist. |
BAGATELLEINGRIFFE |
aktueller Stand |
Vergleich |
Endstand |
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Katastermappe mit Einfügung des Eingriffs |
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Technische Angaben zum Eingriff |
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Fotodokumentation |
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Orthofoto mit Einfügung des Eingriffs |
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Planunterlagen, Schnitte und Ansichten des Gegenstandes des Eingriffs, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe des Eingriffs und die damit verbundene Überprüfung des Projekts erforderlich ist |
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Diesen Artikel finden Sie auch im gedruckten Baufuchs 2023
Fachautor
Stefan Waldner, Dorf Tirol
Experte im Südtiroler Baurecht
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Wahl des Planers
Vor der Entscheidung für einen Planer sollten Sie sich darüber Gedanken machen, wie viel Gestaltungsspielraum, wie viel Eigenverantwortung und Zeit Sie benötigen und investieren wollen. Der Planer sollte ein fachlich versierter Berater sein, der Sie kompetent in Ihren Entscheidungen unterstützen kann und Ihre Wünsche in einer individuellen Planung umsetzt.
Das neue Bauen
Das neue Gesetz Raum und Landschaft (Nr. 9/2018) hat jenes für die Raumordnung und jenes für den Landschaftsschutz abgelöst, die beide aus den frühen 1970er-Jahren stammen. Es will eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen – und den Bodenverbrauch und die Zersiedelung eindämmen.