Denkmalgeschützte Bauten – wertvolle, förderungswürdige Zeitzeugen, die über die Vergangenheit berichten.
Im Zweiten Weltkrieg wurden viele Gebäude zerstört – aber auch in den folgenden Jahrzehnten herrschte europaweit eine regelrechte Abrisswut. Mit dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 begann man dann allmählich gegenzusteuern… In diesem Jahr wurde auch in Südtirol ein eigens Landesdenkmalamt ins Leben gerufen. Dieses kümmert sich seither um den Denkmalschutz, einem gemäß italienischer Verfassung öffentlichen Anliegen. Und gewährt auch Beiträge für Restaurierungs- und Sicherungsmaßnahmen.
Was sind eigentlich Denkmäler?
Als Denkmal bezeichnet man einerseits größere plastische Darstellungen, die im Gedenken an eine besondere Person errichtet worden sind – etwa an Andreas Hofer gegenüber dem Meraner Bahnhof oder an Walther von der Vogelweide am gleichnamigen Platz in Bozen. Sie können aber auch an besondere Ereignisse erinnern – beispielsweise direkt am Hauslabjoch an den Fund der Gletschermumie Ötzi. Andererseits können Denkmäler aber auch Zeugnisse der kulturellen Entwicklung der Menschheit sein, die aus künstlerischer, historischer, politischer, technischer, städtebaulicher oder landschaftsgestalterischer Sicht einen besonderen Wert haben.
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Einige Beispiele für solche Denkmäler?
Das können Kirchen, Burgen oder Schlösser sein. Aber auch Bürger- oder Bauernhäuser – und sogar einzelne Siedlungen oder ganze Städte. Oft spricht man auch von so genannten Kleindenkmälern. Und selbstverständlich zählen auch technische Denkmäler dazu – gleich wie Garten- oder Parkanlagen, also gestaltete Freiräume. Sie haben gemeinsam, dass sie von Menschen geschaffen worden sind. Auch archäologische Funde, so genannte Bodendenkmäler, sind wichtige Zeugnisse des gemeinsamen kulturellen Erbes.
Was macht Denkmäler so wertvoll?
Denkmäler werden sehr oft als „lebendige Geschichte“ oder „originale Zeitzeugen“ bezeichnet. Bei Bau- und Kunstdenkmälern handelt es sich um Objekte, die von Menschen geschaffen worden sind – und die für die Geschichte der Menschheit einen bedeutenden Wert haben. Aus diesem Grund, besteht ein öffentliches Interesse, sie zu erhalten. Die Bedeutung kann architektonisch-künstlerisch, handwerklich-technisch, historisch-wissenschaftlich usw. sein. Ein wichtiger Faktor ist sicherlich das Alter des Denkmales – aber auch sein Standort, seine Funktion, seine Seltenheit, seine Ausstattung usw. sind bedeutend und tragen zu seinem Wert bei.
Worauf beruht der Denkmalschutz in Südtirol?
Der Denkmalschutz in Italien ist grundsätzlich ein öffentliches Anliegen; es ist in der Verfassung (Art. 9) fest verankert. Aufgrund des Autonomiestatutes liegt bei uns die Zuständigkeit seit 1973 ausschließlich beim Land Südtirol – sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Verwaltung. Mit einem Landesgesetz wurde 1975 das Landesdenkmalamt geschaffen worden. Geltende Rechtsvorschrift ist der so genannte Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter (gesetzesvertretendes Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42), da die einschlägigen staatlichen Normen angewendet werden. Oberste Verwaltungsinstanz für die Denkmalpflege in Südtirol ist aber die Landesregierung; die Verwaltungstätigkeit wird von der Landesabteilung Denkmalpflege ausgeübt.
Womit beschäftigen sich Denkmalschutz und Denkmalpflege?
Denkmalschutz und Denkmalpflege sind Oberbegriffe: Sie fassen alle Tätigkeiten zusammen, die darauf abzielen, so genannte Denkmäler zu erhalten. Der Denkmalschutz umfasst diesbezüglich alle hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Hand (z.B. Gebote und Verbote, Genehmigungen, Erlaubnisse und auch Sanktionen). Unter Denkmalpflege versteht man hingegen alle Handlungen nicht-hoheitlicher Art, welche darauf ausgerichtet sind, die verschiedenen Denkmäler zu erhalten. Definiert werden diese als unbewegliche und bewegliche Kulturgüter, „die künstlerisch, geschichtlich, archäologisch, volks- und völkerkundlich, archivisch und bibliografisch von Interesse sind“ (Art. 2 des Legislativdekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42). Die Unvermehrbarkeit, die Seltenheit und der kulturelle Wert rechtfertigen, sie zu erhalten.
Voraussetzungen für den Denkmalschutz?
Erste Voraussetzung für eine so genannte Denkmalschutz-Bindung ist das Alter des Objektes: Dieses muss mindestens 50 Jahre betragen – außerdem muss der Künstler bzw. Architekt bereits verstorben sein. Die Auswahl wird von der Landesabteilung für Denkmalpflege getroffen: Diese übermittelt dem Eigentümer einen formellen Vorschlag zur Unterschutzstellung; innerhalb von 30 Tagen kann dieser Einwände vorbringen. Innerhalb von 180 Tagen erfolgt die rechtliche Denkmalschutz-Bindung durch die Südtiroler Landesregierung, die bei unbeweglichen Gütern im Grundbuch vermerkt wird. Darüber hinaus gibt es mit dem „Monumentbrowser“ (www.provinz.bz.it/kunst-kultur/denkmalpflege/monumentbrowser.asp) ein umfangreiches digitales Verzeichnis aller denkmalgeschützten Kulturgüter in Südtirol.
Welche Beiträge gibt es für Konservierung/Restaurierung?
Bei der Konservierung bzw. Restaurierung von künstlerisch und historisch wertvollen Gütern fallen Mehrkosten an. Das Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler gewährt Beiträge, um diese im Falle einer Denkmalschutz-Bindung abzudecken – und um deren Unversehrtheit und Sicherheit zu gewährleisten. Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung werden aber nicht gefördert. Vor Beginn der Arbeiten bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch das genannte Amt. Das Landesgesetz Nr. 26 vom 12. Juni 1975 sieht Beiträge für Restaurierungs- und Sicherungsmaßnahmen vor.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Für das zu fördernde Objekt muss zu allererst eine Denkmalschutz-Bindung da sein – im Sinne des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter (gesetzesvertretendes Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42). Nachstehende Arbeiten können gefördert werden: Dacheindeckungen (Schindeln, Mönch- und Nonne, Biberschwanzziegel, Schiefer, Porphyr-Platten, Kupferdächer nur bei Kuppeln und Türmen), Restaurierung von historischen Fenstern, statische Sicherungsmaßnahmen an historischen Bauwerken, Entfeuchtungsmaßnahmen, Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen (falls genehmigt) sowie Alarmanlagen (Kirchen bzw. denkmalgeschützte Sammlungen). Bei einer indirekten Denkmalschutz-Bindung gibt es Beiträge nur für den öffentlich einsichtigen Außenbereich von Gebäuden.
Was ist bei baulichen Maßnahmen zu tun?
Wird ein geschütztes Denkmal baulich verändert, dann muss dies vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt werden. Dies ist vom Gesetz so vorgesehen – wenn instandgesetzt, restauriert oder umgebaut wird. Bei kleinen Arbeiten reicht eine einfache Beschreibung aus, bei größeren Projekten muss ein beauftragter Architekt eine etwas umfangreichere Dokumentation vorlegen. Es ist ratsam, sich schon vor Planungsbeginn im genannten Amt zu informieren – über die einzureichenden Unterlagen und über die grundsätzlich möglichen baulichen Eingriffe, welche etwa auch bei einem Ortsaugenschein näher diskutiert werden können.
Welche Pflichten gibt es bei denkmalgeschützten Gebäuden?
Solche Gebäude können vom Eigentümer nur eingeschränkt genutzt werden – individuell abhängig vom geschichtlichen bzw. künstlerischen Charakter der jeweiligen Liegenschaft. Der vollen und ausschließlichen Verfügungsgewalt werden im Interesse der Öffentlichkeit klare Grenzen gesetzt. Außerdem besteht eine Pflicht, das Objekt zu erhalten: Eingriffe müssen auf jeden Fall vorab genehmigt werden. Und sollten sich die Besitz- oder Eigentumssituation ändern, dann sieht das Gesetz eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Landesabteilung vor. Das Land Südtirol bzw. die jeweilige Gemeinde haben übrigens bei denkmalgeschützten Kulturgütern ein Vorkaufsrecht; erst wenn eine entsprechende Verzichtserklärung vorliegt, ist ein Verkauf möglich.
Tipp
Wie komme ich zu detaillierten Informationen?
Ausführliche Informationen gibt es im Internetseiten der Landesabteilung für Denkmalpflege (provinz.bz.it/denkmalpflege) oder bei den genannten Ämtern der Armando-Diaz-Straße 8 in Bozen.
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