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Lärmschutz

Als Lärm werden Geräusche (Schall) bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken. Dabei hängt es von der Verfassung, den Vorlieben und der Stimmung eines Menschen ab, ob Geräusche als Lärm wahrgenommen werden.

Die Wirkung von übermäßigen Schallpegeln auf den Menschen und die davon für die Gesundheit ausgehenden Gefahren sind schon seit längerem hinreichend bekannt. Dennoch wurde der Lärm am Arbeitsplatz lange Zeit als unvermeidliches Schicksal hingenommen. Seit einigen Jahren wird der Minderung der Lärmemissionen bzw. –immissionen wieder verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt, nicht zuletzt wegen des Druckes der Anrainer zur Hebung der eigenen Lebensqualität und der Europäischen Gemeinschaft auf die Mitgliedsstaaten zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Geräuschbekämpfung am Arbeitsplatz, in den Unterhaltungslokalen, im Straßenverkehr, im Flughafenbereich usw. Die Tragweite des Problems wird durch die von der Weltgesundheitsorganisation WHO aufgestellten Definition, nach der unter Gesundheit der Zustand optimal psychischen und physischen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit zu verstehen ist, mehr als verdeutlicht.

Was ist denn eigentlich der Lärm?

Gängige Schutzausrüstung wie Gehörschutzstöpsel oder –watte, reduzieren den Lärm um etwa 20 dB.

Lärm ist kein physikalischer, sondern ein sozial-physiologischer (subjektiver) Begriff, wie sich vor allem am Beispiel der Musik zeigt: während sich die einen vergnügen und entspannen, werden andere belästigt und gestört. Es handelt sich im Wesentlichen um unerwünschten, störenden oder gesundheitsschädlichen Schall, der das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden beeinträchtigt. Schall ist aus physikalischer Sicht ein Schwingungsvorgang in Gasen, Flüssigkeiten oder festen Stoffen, welcher bei einer Frequenz von 16-16.000 Schwingungen je Sekunde (Hertz) und ausreichender Schwingstärke (in Pascal bzw. Newton/m2 gemessene Änderung des Luftdrucks) vom Menschen hörbar ist. Zur Beschreibung der Emissionen von Schallquellen ist weiters die Schallenergie von Bedeutung, wobei die abgestrahlte Schallleistung bzw. der einschlägige Pegel pro Zeiteinheit in Watt ausgedrückt werden.

Gemessen wird der Schallpegel in Dezibel (dB), wobei es sich um ein logarithmisches Verhältnismaß des Schalldrucks bzw. der Schallleistung zu einem Bezugsschalldruck (2 * 10-5 N/m²) bzw. einer Bezugsschallleistung (10-12 W) im Bereich der Hörschwelle handelt. Vielfach werden die gemessenen Dezibel mit einer Frequenzbewertung ergänzt, da das menschliche Ohr tiefe und sehr hohe Töne bei gleichem Schalldruckpegel weniger laut empfindet, als Töne mittlerer Frequenz. Aufgrund der logarithmischen Skala der dB-Werte entspricht jede Zunahme von 3 dB einer Verdoppelung des Schalldruckes.

Die lärmbedingten Gesundheitsschäden sind von der Schallstärke, der Schallfrequenz und der Schalldauer abhängig. Sie betreffen nicht nur das Gehör (pfeifen und rauschen mit progressiven und potenziell permanenten Verlust der Sensibilität des Sinnesorganes), sondern bewirken auch Schlaflosigkeit, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen bis hin zu Angstzuständen oder Depressionen, überhöhten Blutdruck, Verdauungsschwierigkeiten, Magenentzündungen und –geschwüre, Störungen der Schilddrüsenfunktion oder Menstruation usw.

Was kann zur Lärmbekämpfung unternommen werden?

In erster Linie muss der Lärm an seiner Quelle vermieden oder reduziert werden. Das bedeutet, dass beim Ankauf oder dem Bau von Maschinen und Anlagen bestmöglich auf die Vermeidung von Lärmemissionen zu achten ist. Sollte dies nicht ausreichen, muss die Ausbreitung der Schallwellen begrenzt werden: dies kann durch schallschluckende Materialien oder Eigenschaften der Wände, Mauern und Decken der Arbeitsstätten erreicht werden. Sollte die Lärmbekämpfung eine Einhausung notwendig machen, ist der Überbau der Lärmquelle absolut vorrangig vor einer Einkapselung der Arbeitnehmer. Nur wenn all diese Maßnahmen nicht zielführend sind, kann auf persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zurückgegriffen werden.Gängige PSA (Gehörschutzkapsel, -stöpsel oder –watte) reduzieren den Lärm um etwa 20 dB. Schließlich ist die Lärmexposition der Arbeitnehmer auf das Mindestmaß zu beschränken, wobei – insbesondere in Hinsicht auf die (auf einen Achtstundentag berechnete) durchschnittliche Belastung – auch die Abwechselung von Arbeitsgängen oder Arbeitskollegen in Betracht gezogen werden kann. Arbeitnehmer mit einer persönlichen durchschnittlichen Lärmexposition von mehr als 85 dB (A) müssen geeignete PSA zugewiesen werden und vorsorglichen und periodischen ärztlichen Kontrollvisiten mit audiomet-rischen Untersuchungen unterzogen werden; für Minderjährige gilt dies ab einen Schallpegel von 80 dB (A). Die Arbeitsstätten, in welchen der Schallpegel 90 dB (A) übersteigt, müssen entsprechend gekennzeichnet und ggf. mit Zugangsbeschränkungen ausgestattet werden.

Gesetzliche Grundlagen

1) Gesetz, 26.10.1995, Nr. 447 (Legge quadro sull’inquinamento acustico);
2) Legislativdekret Nr. 626/94 (Umsetzung der EU-Richtlinien 89/391, 89/654, 89/655, 89/656, 90/270, 90/394 e 90/679 zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitehmer am Arbeitsplatz):
a) Anlage IV: Verzeichnis der PSA;
b) Anlage V: Verzeichnis der Tätigkeiten, bei welchen PSA einzusetzen sind;
3) Ministerialdekret 04.03.1994, Nr. 316 (Regolamento recante norme in materia di limitazione del rumore prodotto dagli escavatori idraulici e a funi apripista e pale meccaniche): Artikel 1, 4 und 8;
4) Legislativdekret 27.01.1992, Nr. 134 (Attuazione della direttiva 86/494/CEE relativa al rumore aereo emesso dagli apparecchi domestici);
5) Legislativdekret 27.01.1992. Nr. 137 (Attuazione della direttiva 87/405/CEE relativa al livello di potenza acustica ammesso delle gru a torre);
6) Legislativdekret 15.08.1991, Nr. 277 (Attuazione delle direttive 80/1107, 82/ 605, 83/477, 86/188 e 88/642 in materia di protezione dei lavoratori contro i rischi derivanti da esposizione ad agenti chimici, fisici e biologici durante il lavoro): Artikel 38-49 und Anlagen VI und VII;
7) Dekret des Präsidenten des Ministerrates 01.03.1991 (Limiti massimi di esposizione al rumore negli ambienti abitativi e nell’ambiente esterno): Artikel 1, 2 und 6 sowie Anlagen A und B;
8) Legislativdekret 27.01.1991, Nr. 135 (Attuazione della direttiva 86/662/CEE e 89/514/CEE in materia di limitazione del rumore prodotto dagli escavatori idraulici e a funi apripista e pale meccaniche): Artikel 7 sowie Anlagen II und III;
9) Ministerialdekret 26.11.1987 (Metodo di misura del rumore di motocompressori, gru a torre, gruppi elettrogeni di saldatura, gruppi elettrogeni e martelli demolitori azionati a mano, utilizzati per compiere lavori nei cantieri edili e di ingegneria civile): Artikel 6 sowie Anlagen von I bis VII);
10) Gesetz 19.11.1984, Nr. 862 (Ratifizierung der ILO-Konvention Nr. 148);
11) Gesetz 19.10.1970, Nr. 86e (Ratifizierung der ILO-Konvention Nr. 120);
12) D.P.R. 19.03.1956, Nr. 303 (Norme generali per l’igiene del lavoro): Artikel 24 und 48 sowie beiliegendes Verzeichnis;

Einheitliche technische Bestimmungen

UNI 7545/22 – Kennzeichnung der Gefahren: Lärm;
UNI 9432 – Messung der persönlichen Lärmexposition in Arbeitsstätten;
UNI 10163 - Akustik: Kabine für das Personal in Arbeitsstätten; Messung des Verlustes wegen Schallübertragung; Kontrollmethoden;
UNI En 24869/1 - Akustik, Gehörschützer, subjektive Methode zur Messung der Schalldämmung.


Diesen Artikel finden Sie auch im gedruckten Baufuchs 2007


Fachautor

Dr. Sieghart Flader
Amt für sozialen Arbeitschutz

Sieghart Flader

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